Anhand der genannten Unterlagen ist zweifelsfrei erwiesen, dass ein Grossteil des 2011 und 2012 an die „O.________“ gelieferten Biers nicht in der Buchhaltung der Privatklägerin aufgeführt wurde. Offen bleibt allein der Grund hierfür. Dass das Geld für eine „Schwarzkasse“ bestimmt war, wäre nur plausibel, wenn I.________ einen Grund gehabt hätte, den Beschuldigten „loswerden“ zu wollen und des-