542 Z. 32) glich diese mit den einschlägigen Einträgen in der Buchhaltung der Privatklägerin (pag. 20-22) ab und erstellte eine Übersicht über vorgefundene Unregelmässigkeiten (pag. 19). Diese Übersicht ist nach stichprobeweiser Überprüfung durch das Gericht korrekt. Demnach findet sich für 26 Quittungen überhaupt kein Gegenstück in der Buchhaltung der Privatklägerin, während bei deren sechs ein zu tiefer Verkaufspreis verbucht wurde. Die nicht verbuchten Beträge ergeben zusammen CHF 16‘726.95. Korrekt verbucht waren hingegen nur gerade fünf der eingereichten Belege (pag. 28, 39, 58, 59 sowie die einzige von jemand anderem als dem Beschuldigten unterschriebene Quittung auf pag.