F.________, Betreiber der „O.________“ war Kunde der Privatklägerin. Er erhielt gemäss eigenen Aussagen deren Bier meist vom Beschuldigten geliefert (pag. 119 Ziff. 25, pag. 120 Ziff. 36), wobei er seit ca. 2010 bar gegen Quittung bezahlte (pag. 119 Ziff. 26-29). Er hat entsprechende Quittungen (Rechnungen/Lieferscheine) aus den Jahren 2011 und 2012 (pag. 23-60) eingereicht, sämtliche (mit einer Ausnahme, pag. 60) entweder durch den Beschuldigten oder überhaupt nicht unterschrieben. Die Polizei (gemäss Aussagen von I.________, pag. 542 Z. 32) glich diese mit den einschlägigen Einträgen in der Buchhaltung der Privatklägerin (pag.