es bleibt bei einer theoretischen Mutmassung, und diese muss als Schutzbehauptung abgetan werden. Vielmehr passt ein Teil zum anderen und ergibt sich so ein Gesamtbild, welches keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten offen lässt. 13.3.4 Einzelkunden/Diverses Im Weiteren ist auf die einzelnen, in Ziff. I.2 der Anklageschrift aufgeführten Geschäftsbeziehungen einzugehen, in welchen es zu Fehlbeträgen im Zusammenhang mit dem Beschuldigten seitens der Kundschaft anvertrautem Geld gekommen sein soll. Die entsprechenden Beträge werden in der Anklageschrift einzeln ge-