f./Beilagenordner I). Was den 7. Juni 2013, 12.00 Uhr, anbelangt, kann an dieser Stelle auf die vorangehenden Ausführungen (vgl. Ziff. 13.3.2 oben) verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass es effektiv für die Schwarzgeld-Mutmassung des Beschuldigten, wonach der Privatkläger eine abgesprochene Entnahme zuhanden der Schwarzgeldkasse als Falle benutzt habe, um ihn zu überführen, mithin den Beschuldigten bewusst und hinterhältig schädigen zu wollen, aus all dem bisher Ausgeführten keine konkreten Anhaltspunkte gibt; es bleibt bei einer theoretischen Mutmassung, und diese muss als Schutzbehauptung abgetan werden.