dafür gibt es jedoch aus Sicht der Kammer nicht die geringsten Anhaltspunkte. Insbesondere die gut überprüfbaren Vorgänge ab 5. Juni 2013 erscheinen absolut korrekt und lassen nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte teilweise ohne entsprechende Buchungen (Lieferschein und/oder Rechnung) Bier aus dem Lager entfernt hat, ohne dass dieses soweit buchhalterisch erfasst worden wäre, dass sich dieses in den Geschäftsunterlagen erfolgswirksam ausgewirkt hätte bzw. bestandesmässig abgebildet worden wäre.