mittels Quervergleichen – teils stichprobenartig, teils systematisch – getätigten Überprüfungen, liegen keine konkreten Hinweise für nicht nachvollziehbare oder schlicht falsche Ergebnisse vor. Bloss theoretisch denkbar ist, dass der Privatkläger es als Treuhänder durch Manipulationen (fingierte oder weggelassene Belege etc.) zu einem schlüssigen Gesamtbild konstruiert hat; dafür gibt es jedoch aus Sicht der Kammer nicht die geringsten Anhaltspunkte.