II.5.6.2). Die These, der Beschuldigte habe den Bezug vom 07.06.2013 schlicht zu buchen vergessen, würde hingegen voraussetzen, dass I.________ log, als er aussagte, er habe den Beschuldigte mehrmals auf die Warenbewegungen dieses Tages angesprochen (pag. 80 Z. 72-74). Ansonsten verweist das Gericht auf die Ausführungen weiter unten zur angeblichen „Schwarzgeldkasse“ (Ziff. II.5.6) sowie zur Behauptung, I.________ habe den Beschuldigten wegen des Streits um Beteiligungsrechte „loswerden“ wollen (Ziff. II.5.8).