Somit bleibt zu prüfen, weshalb der Beschuldigte dies tat. Die „Schwarzgeld“-Mutmassung des Beschuldigten läuft darauf hinaus, I.________ habe eine abgesprochene Entnahme zuhanden der „Schwarzkasse“ als Falle benutzt, um den Beschuldigten des Diebstahls (bzw. der Veruntreuung) zu „überführen“, mithin den Beschuldigten bewusst und hinterhältig schädigen wollen. Gegen diese Version spricht jedoch, dass der Beschuldigte bei der Ersteinvernahme meinte, er habe die „Schwarzgeldkasse“ zu dieser Zeit eigentlich nicht mehr alimentiert (pag. 181 Z. 237-248), was – falls man überhaupt vom Bestehen einer „Schwarzkasse“ ausgeht – glaubwürdig ist (unten Ziff. II.5.6.2).