ebenso glaubt es der Privatklägerin, dass die Videoaufnahmen vom 07.06.2013 zeigen, wie der Beschuldigte dem Lager Harassen und Kartons entnimmt. Dies aus folgenden Gründen: Die diesbezüglich von I.________ eingereichten Unterlagen passen zur von ihm geltend gemachten akribischen Überprüfung. Vor allem aber erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass jemand eine solch detaillierte Übersicht fälscht, aber darin Lügen einbaut, die potentiell leicht enttarnbar sind (durch Abgleich mit der Buchhaltung bzw. durch Einsicht in die Überwachungsaufnahme).