Die meist handschriftlich verfassten Belege zu den Lagerbewegungen vom 07.06.2013 (Band III Beilage 4), geschweige denn jene für den ganzen Juni 2013 (Band III Beilage 5), können vom Gericht nicht mit vernünftigem Aufwand nachgeprüft werden. Ohnehin könnte ein solcher Abgleich nicht ausschliessen, dass I.________ existierende Belege einfach nicht eingereicht hat. Das Gericht geht allerdings davon aus, dass tatsächlich keine solchen Belege vorhanden sind; ebenso glaubt es der Privatklägerin, dass die Videoaufnahmen vom 07.06.2013 zeigen, wie der Beschuldigte dem Lager Harassen und Kartons entnimmt.