Auch als er gefragt wurde, weshalb in der Woche, in welcher die Kamera nicht funktioniert habe, sehr viel Lagerwaren ohne Beleg abtransportiert worden seien, plädierte er auf Nichtwissen sowie – einmal – pauschal auf Barverkäufe, d.h. sinngemäss ebenfalls wieder auf die „Schwarzkasse“ (pag. 181 Z. 228-231, pag. 199 Z. 289-293). Die Verteidigung warf schliesslich die Frage auf, weshalb der Beschuldigte vor laufender Kamera Waren entwendet haben sollte, wenn er doch mitgeholfen habe, die Kamera zu installieren, und deshalb genau gewusst habe, dass diese gelaufen sei (pag. 433). 5.3.2. Konkrete Beweiswürdigung