Bei der Ersteinvernahme verwies der Beschuldigte bezüglich des Vorfalls vom 07.06.2013 zuallererst auf die „Schwarzkasse“ (pag. 181 Z. 237), obwohl diese zu jener Zeit eigentlich nicht mehr alimentiert worden sei (pag. 181 Z. 237-239). Anschliessend mochte er sich nicht mehr an den Vorfall erinnern (pag. 181 Z. 247-248), wobei er auch bei den folgenden Einvernahmen blieb (pag. 196 Z. 126-127, pag. 208 Z. 140-145). Er schloss aber nie aus, dass die entsprechenden Einnahmen in die behauptete „Schwarzgeldkasse“ geflossen sein könnten (pag. 196 Z. 127-129)