Hintergrund für die Hervorhebung des 07.06.2013 ist, dass die Überwachungskamera laut I.________ zeige, wie der Beschuldigte am 07.06.2013 um 12:00 gemeinsam mit einem unbekannten Mann Waren im Wert von ca. CHF 343.00 heraustrage. Für diese Bewegung seien keinerlei Buchhaltungsbelege vorhanden, der Beschuldigte habe aber mehrmals bestätigt, alles (gemeint wohl: alles, was Warenbewegungen um den 07.06.2013 betrifft) abgerechnet zu haben (pag. 79-80 Z. 59-74). Dieses Ereignis hat I.________ auch in der erwähnten Kameraauswertung sowie in der entsprechenden „Bestandeskontrolle“ verzeichnet (pag.