13.3.3 Wegnahme von Bier Die Vorinstanz erwog dazu Folgendes (pag. 621 ff., Urteilsbegründung S. 24 ff.): 5.3.1. Beweislage I.________ wertete gemäss eigenen Erklärungen die Videoaufzeichnung systematisch aus und verglich sie mit der Buchhaltung sowie mit Inventarlisten, welche der Beschuldigte jeweils zu erstellen hatte. Hierfür habe er zwei bis drei Stunden pro Nacht investiert (pag. 545 Z. 5-15). Die aus dieser Überprüfung entstandenen „Bestandskontrollen“ befinden sich in den Akten (pag. 68-72).