557 Z. 12 ff.), nicht weiterführend. Daraus kann nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Ebenso wenig aus seiner Erklärung, eine Manipulation seinerseits hätte keinen Sinn ergeben, da er ja selber geholfen habe, die Kamera zu installieren (pag. 557 Z. 10 ff.). Es bestehen zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt wusste, dass der Privatkläger zunehmend und derart intensiv die Aufnahmen mit eigenen Inventarlisten und der Buchhaltung abgeglichen und sich somit die Schlinge um ihn immer mehr zugezogen hat.