35 tigkeit des Beschuldigten aufgrund seines Mitwissens um die Videoüberwachung nur Sinn, wenn er sich bezüglich der Überwachung in Sicherheit wähnte. Bezeichnend dafür ist nun, dass ausgerechnet in den Tagen vor dieser nicht belegmässig erfassten Entnahme aus dem Bierlager am Überwachungssystem manipuliert wurde. So ist sehr wohl denkbar, dass der Beschuldigte nach den Änderungen auf den «48-Stunden-Modus» und den Manipulationen am 1. und 5. Juni 2013 (vgl. pag.