Darauf wird an dieser Stelle verwiesen. Im Wesentlichen machte der Beschuldigte geltend, er erkenne die zweite Person auf dem Video nicht, es könne aber sein, dass er sie kenne. Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde im oberinstanzlichen Parteivortrag nachvollziehbar ausgeführt, man erkenne die zweite Person auf dem Video sehr gut, diese drehe sich auch einmal direkt in die Kamera. Es stimme einfach nicht, dass der Beschuldigte die Person nicht erkennen könne (pag. 978). Diese Ausführungen sind zutreffend. Zwar handelt es sich nicht um hochauflösende Bilder, dennoch wäre die Person für den Beschuldigten ohne Weiteres identifizierbar, wenn er denn nur wollte.