917 Z. 11). Auch der Beschuldigte erklärte bei der Staatsanwaltschaft, dass er wisse, was für den Zugriff auf die Kamera zu tun sei, machte aber bereits damals geltend, dass er keinen Login habe (pag. 209 Z. 169 f.) – eine blosse Schutzbehauptung, wie nun feststeht. Dasselbe wie für die Manipulationen im Serverraum gilt grundsätzlich für das Aussteigen der Kamera, welches mit der Fehlermeldung «… Kamera01 – Videoausfall – 31 (Alarmdauer)» am 5. Juni 2013 um 11:44:17 registriert wurde. Der Zeuge E.____