Geradezu widersprüchlich zu allen vorgenannten Aussagen erscheint sodann das Argument der Verteidigung, der Beschuldigte habe oft an diesem PC gearbeitet, er habe dort unter anderem Rechnungen gemacht (pag. 980). Schliesslich scheint auch auf der Hand zu liegen, dass der Beschuldigte über mehr als bloss durchschnittliche Fähigkeiten im Umgang mit Computern verfügt: Nicht nur bezeichnete der Privatkläger den Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als sehr versiert im Umgang mit Computern, weil dieser ja IT-