Ebenfalls nicht zu entlasten – da schlichtweg völlig unglaubhaft – vermag den Beschuldigten seine Aussage anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Oktober 2015, wonach er nicht einmal in diesem Serverraum gewesen sei (pag. 208, Z. 126 f.), sagte doch der Zeuge E.________ klar, dass am 5. Juni 2016 ersichtlich gewesen sei, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der sich als Letzter eingeloggt habe. Geradezu widersprüchlich zu allen vorgenannten Aussagen erscheint sodann das Argument der Verteidigung, der Beschuldigte habe oft an diesem PC gearbeitet, er habe dort unter anderem Rechnungen gemacht (pag.