Überdies ist auch die Abwesenheit des Privatklägers am Nachmittag des 1. Juni 2013 ein starkes Indiz dafür, dass der Beschuldigte diese Manipulationen vorgenommen hat. Aufgrund all dieser Überlegungen erscheint die Argumentation der Verteidigung, es könne gut sein, dass jemand am Lizenzdongle angekommen sei oder dass dieser einen Wackelkontakt gehabt habe, nicht stichhaltig (pag. 965). Ebenfalls nicht zu entlasten – da schlichtweg völlig unglaubhaft – vermag den Beschuldigten seine Aussage anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Oktober 2015, wonach er nicht einmal in diesem Serverraum gewesen sei (pag.