Mindestens für diesen Eingriff ins System selbst wäre gemäss dem Zeugen E.________ ein Login erforderlich gewesen, über welches ausschliesslich der Beschuldigte und der Privatkläger verfügten. Dass jedoch diese Umprogrammierung auf den Privatkläger zurückzuführen wäre, erscheint der Kammer äusserst unwahrscheinlich, ist doch nicht ersichtlich, wieso er auf der Suche nach der Ursache für die Fehlbeträge die Aufzeichnungseinstellungen zu seinen Ungunsten hätte ändern und damit seine Arbeit erschweren sollen. Überdies ist auch die Abwesenheit des Privatklägers am Nachmittag des 1. Juni 2013 ein starkes Indiz dafür, dass der Beschuldigte diese Manipulationen vorgenommen hat.