Jedoch gibt es für eine Urheberschaft des Elektrikers AM.________ an den Manipulationen am Lizenzdongle nicht die geringsten Anhaltspunkte und wurde eine solche Verantwortlichkeit auch nie vom Privatkläger – und bis zur Berufungsverhandlung auch nicht ernsthaft vom Beschuldigten – in Erwägung gezogen. Nach den glaubhaften Aussagen des Privatklägers ist zudem davon auszugehen, dass im April 2013 die Aufzeichnungsart der Videoüberwachungsergebnisse von Endlosaufzeichnung auf den «Überschreib-/Löschautomatismus nach 48 Stunden» geändert wurde (pag. 80, Z. 106 f.). Mindestens für diesen Eingriff ins System selbst wäre gemäss dem Zeugen E.___