135 f./Beilagenordner I), was dieser selbst bestätigte (pag. 208 Z. 133 f.) Im Sinne eines Zwischenfazits festzuhalten ist demnach, dass bereits der blosse Zugang zum Serverraum erschwert war und lediglich der Beschuldigte und der Privatkläger über die entsprechenden Schlüssel (Büro/«Schlüsselchästli») verfügten. Zwar wurde seitens des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft ausgeführt, man habe zwischendurch einen Schlüssel deponiert, damit AM.________ hineingekonnt habe, wobei es sich beim deponierten Schlüssel um denjenigen des Privatklägers gehandelt habe (pag. 208 Z. 129 ff.). Jedoch gibt es für eine Urheberschaft des Elektrikers AM.