33 ins Büro kommen müssen, wofür nur sie zwei (der Beschuldigte und er) einen Schlüssel gehabt hätten. Daraufhin müsse man das «Schlüsselchästli» öffnen, den Maschinen- und den Serverraumschlüssel nehmen, mit dem Lift in den Keller fahren, an der Kamera vorbei, und schliesslich den Maschinen- und den Serverraum aufschliessen (pag. 943 Z. 35 ff.). Alsdann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte über einen Schlüssel zum Schlüsselkasten, worin sich der Schlüssel zum Serverraum befand, während der Zeit seiner Anstellung besass (vgl. pag. 135 f./Beilagenordner I), was dieser selbst bestätigte (pag.