Ich kann es mir nicht erklären. Der Unterbruch dauerte ja auch nur 3 Sekunden» (pag. 950 Z. 13). Indes spricht vieles für eine Urheberschaft des Beschuldigten an den Fehlermeldungen bzw. können andere Gründe systematisch ausgeschlossen werden. Zunächst ist festzuhalten, dass der Zeuge E.________ technische Gründe für nahezu undenkbar hielt. Die Situation, als der Speicherplatz belegt gewesen sei, habe nichts mit der Technik zu tun gehabt, dies sei ein Manipulationsfehler gewesen. Ausserdem sei der Lizenzdongle vor und nach diesen Ereignissen gelaufen.