Indes bestätigte E.________ gerade, dass die letzte Person, welche sich unmittelbar vor den diversen Störungsmeldungen am 5. Juni 2013 eingeloggt hatte, der Beschuldigte war (pag. 916 Z. 1 ff.; pag. 917 Z. 22). Den Behauptungen des Beschuldigten kann jedenfalls aufgrund der anderslautenden, schlüssigen und glaubhaften Aussagen zu den Login-Gegebenheiten im Zusammenhang mit dem Videosystem nicht gefolgt werden. Als Grund für die diversen Fehlermeldungen des Kamerasystems gab der Beschuldigte oberinstanzlich an: «Evtl. hat jemand von den Handwerkern das ausgezogen und wieder eingesteckt. Ich kann es mir nicht erklären.