950 Z. 24 ff.). Weiter bejahte der Beschuldigte die Anschlussfrage, wonach man demnach ohne weiteres Login einfach habe auf die Kameraeinstellungen zugreifen können, wenn man sich im Windows eingeloggt habe (pag. 950 Z. 30). Von einem separaten Login für das Kamerasystem wisse er nichts (pag. 950 Z. 42). Konfrontiert mit der gegensätzlichen Aussage des Zeugen E.________, wonach eben gerade zwei Anmeldungen erforderlich gewesen seien, sagte der Beschuldigte lediglich: Wenn es so gewesen wäre, dann könnte er ja auch sagen, wer die Manipulationen gemacht hat, aber das war nie der Fall (pag. 950 Z. 35 f.). Indes bestätigte E._____