917 Z. 16). Sodann sagte E.________, dass für die Anmeldung im Videosystem zwei Logins nötig gewesen seien, nämlich einmal für den PC, und dann noch zusätzlich für das Videosystem selbst (pag. 917 Z. 33). Von einem solchen doppelten Login wollte der Beschuldigte indes nichts wissen. Dieser gab auf die Frage nach der Berechtigung an: «Wir haben das gemeinsam gebraucht, es gab nicht verschiedene Logins. Man musste sich nicht anmelden. Man konnte das Programm einfach öffnen, man hatte nicht ein Login in dem Sinn» (pag. 950 Z. 24 ff.).