13.3.2 Manipulationen an der Überwachungskamera Für die Fragen rund um die Manipulationen an der Überwachungskamera kann vorab auf die überwiegend zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 618 ff.; S. 21 ff. der Urteilsbegründung). Alsdann wurde oberinstanzlich E.________ als Zeuge einvernommen, welcher sachdienliche Aussagen zu dieser Thematik machen konnte (vgl. bereits Ziff. 13.2.8 oben). So erklärte er nachvollziehbar, dass damals verlangt worden sei, dass sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger volle Administratorenrechte erhalten (pag. 917 Z. 16).