Für die Kammer steht aufgrund all dieser Indizien somit beweismässig fest, dass der Beschuldigte finanziell nicht auf Rosen gebettet war. Dafür spricht auch, dass er unmittelbar vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Privatklägerin arbeitslos war und er anschliessend eine markante Lohneinbusse im Vergleich zu seiner letzten Anstellung in Kauf nahm. Diese Feststellung der finanziell stets angespannten Lage des Beschuldigten ist insofern von Bedeutung, als darin ein Motiv erblickt wer- 32 den kann, durch Veruntreuung von Bier und Bareinnahmen seine Finanzen aufzubessern.