Er habe dann dem Privatkläger seinen Vorschlag unterbreitet wegen der Besitzverhältnisse. Sie seien aber Welten entfernt gewesen (pag. 957 Z. 39 ff.). Dies zeigt klar, dass sich der Beschuldigte benachteiligt fühlte, was nachvollziehbar erscheint. Demgegenüber weist der oberinstanzlich eingeholte Betreibungsregisterauszug vom 9. Oktober 2019 (pag. 869) weder Betreibungen noch Verlustscheine auf. Hingegen schrieb der Beschuldigte im dritten Punkt seiner Ausführungen «Eigentumsverhältnisse Sicht A.________» (pag. 189) betreffend Gründung der Privatklägerin im April 2006: