Immerhin ist dazu vordergründig kein Anlass ersichtlich. Zur finanziell knappen Situation des Beschuldigten äusserte sich auch L.________. Diese gab an, der Beschuldigte habe ihr gesagt, er werde für das, was er mache, zu wenig bezahlt (pag. 882 Z. 22). In die gleiche Richtung gehen auch die Gedanken des Beschuldigten zu den Eigentumsverhältnissen an der Privatklägerin (vgl. pag. 189 f.). Zudem erklärte er auch an der Berufungsverhandlung, dass er selbst davon ausgegangen sei, dass er und der Privatkläger gleichberechtigte Geschäftspartner gewesen seien. Er habe dann dem Privatkläger seinen Vorschlag unterbreitet wegen der Besitzverhältnisse.