vor, welchem Folgendes zu entnehmen ist: «Der Beschuldigte konnte auf dem Haus eine Hypothek von Fr. 290‘000.- aufnehmen. Damit zahlte er einerseits den Kaufpreis von Fr. 180‘000.- und andererseits konnte er mit dem Restbetrag von Fr. 110‘000.- und dank dem Entgegenkommen der Gläubiger seine Schulden abbezahlen.» Der Beschuldigte bestätigte diese Aussage an der Berufungsverhandlung (pag. 954 Z. 17). Er hatte somit Schulden. Nicht nachvollziehbar ist indes seine Aussage, für die Rückzahlung habe sich damals gerade die Gelegenheit geboten (pag. 954 Z. 21). Immerhin ist dazu vordergründig kein Anlass ersichtlich.