31 26.6.2013» (pag. 188, drittletzter Punkt) an: «I.________ wusste, dass ich finanziell knapp dran bin.» Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, diese Aussage habe sich auf den damaligen Moment, also Juni 2013, bezogen. Weiter liegt ein Schreiben der Verteidigung vom 30. Juni 2017 (pag. 459) vor, welchem Folgendes zu entnehmen ist: «Der Beschuldigte konnte auf dem Haus eine Hypothek von Fr. 290‘000.- aufnehmen.