Insofern kann aus dieser Behauptung nichts zuungunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Dass der Beschuldigte indes knapp bei Kasse war oder anderweitig finanzielle Motive zumindest mitentscheidend gewesen sein könnten, dafür gibt es allerdings andere Anhaltspunkte. So gab der Beschuldigte in seinem Dokument «Ablauf