Dass sich dieser «Seich» auf die Alimentierung der Schwarzgeldkasse bezogen haben soll, muss als blosse Schutzbehauptung abgetan werden. Die Aussage des Privatklägers betreffend AO.________, wonach der Beschuldigte diesem gegenüber gesagt habe, dass er immer stehlen müsse, da er immer knapp bei Kasse gewesen sei, ist eine blosse Parteibehauptung (vgl. pag. 370). Soweit ersichtlich, wurde kein entsprechender Beweisantrag gestellt. Jedenfalls wurde AO.________ nie einvernommen, schon gar nicht parteiöffentlich. Insofern kann aus dieser Behauptung nichts zuungunsten des Beschuldigten abgeleitet werden.