So wurde auch seitens der Generalstaatsanwaltschaft vorgebracht, wäre es tatsächlich um die Schwarzgeldkasse gegangen, dann hätte der Beschuldigte wohl geschrieben, diese sei aufgeflogen, anstatt deren Existenz zu bestätigen (pag. 977). Der Beweisschluss der Vorinstanz, dass der Beschuldigte gegenüber Frau L.________ und Herrn F.________ die Vorwürfe des Privatklägers entweder ausdrücklich zugab oder aber zumindest sagte, er habe einen «Seich» gemacht, ohne auf die angebliche Schwarzgeldkasse Bezug zu nehmen, ist daher nicht zu beanstanden. Dass sich dieser «Seich» auf die Alimentierung der Schwarzgeldkasse bezogen haben soll, muss als blosse Schutzbehauptung abgetan werden.