880 Z. 23 f.]). Dies wurde vom Beschuldigten selbst nie so erklärt, und es wäre auch nicht nachvollziehbar, sah sich doch der Beschuldigte bezüglich der Lohnentnahme selbst im Recht (pag. 178 Z. 73), weshalb er wohl kaum von einem «Seich» gesprochen hätte. Auch auf die oberinstanzlichen Aussagen von F.________ wurde bereits oben (Ziff. 13.2.5) eingegangen. Dieser vermochte glaubhaft auszusagen, dass er nicht mehr wisse, ob, und falls ja, was der Beschuldigte zu dem «Seich» gesagt habe, den er gemacht habe. Fest steht jedoch, dass der Beschuldigte auch bezüglich F.________ von der O.___