179 Z. 146). Würde diese Aussage zutreffen, so wäre L.________ in die Machenschaften rund um die Schwarzgeldkasse eingeweiht gewesen, weshalb es ihr gegenüber keiner weiteren Erklärung bedurft hätte. Ausgeschlossen werden kann zudem, dass sich die Aussage, «Seich» gemacht zu haben, auf den eigenmächtigen Bezug von Lohn (gemäss Ziff. I.1.a der Anklageschrift) bezog, wie man es aufgrund der Aussagen von L.________ annehmen könnte («Er hat mir irgendetwas erklärt, er habe noch keinen Lohn gehabt und er habe einen Zettel reingelegt und den Lohn genommen» [pag. 880 Z. 23 f.]).