30 Z. 25). Fest steht, dass der Beschuldigte gegenüber L.________ angab, «Seich» gemacht zu haben. Was er damit meinte, wusste die Zeugin gemäss eigenen Angaben zwar nicht genau, sie ging jedoch davon aus, dass er etwas gemacht hatte, was den Privatkläger verärgert hatte (pag. 880 Z. 17). Gerade bezüglich L.________ ergeben die Erklärungsversuche des Beschuldigten betreffend den genannten «Seich» keinen Sinn angesichts seiner eigenen Aussage in der ersten polizeilichen Befragung vom 21. März 2013, wonach man gerade L.________ teilweise Bier ohne Quittung geliefert habe (pag. 179 Z. 146).