Für die oberinstanzlich gemachten, von der Kammer als glaubhaft erachteten Aussagen von L.________ kann vorab auf Ziff. 13.2.4 oben verwiesen werden. Es ist zudem bei L.________ kein Motiv ersichtlich, den Beschuldigten unnötig zu belasten, sagte sie doch selbst aus, die Geschäftsbeziehung zur Privatklägerin – wobei sie vorwiegend mit dem Beschuldigten zu tun hatte – sei super gewesen (pag. 879