Das Gericht geht zusammenfassend davon aus, dass der Beschuldigte gegenüber Frau L.________ und Herrn F.________ die Vorwürfe von Herrn I.________ entweder ausdrücklich zugab oder aber zumindest sagte, er habe „einen Seich gemacht“ o. Ä. ohne auf die angebliche „Schwarzgeldkasse“ Bezug zu nehmen.