Das Gericht kann sich des Eindrucks nicht erwehren, der Beschuldigte habe bei seinen Aussagen die angebliche „Schwarzgeldkasse“ als Universalerklärung eingesetzt, dabei allerdings nicht bedacht, dass er hiermit nicht sowohl seine Kommunikation an Frau L.________ und Herrn F.________ erklären als auch diese beiden Personen diskreditieren konnte, ohne widersprüchlich zu wirken. Die am nahesten liegende Erklärung für diesbezügliche Falschaussagen ist, dass sich die Aussagen des Beschuldigten eben doch auf Handlungen der angeklagten Art bezogen haben.