Der Beschuldigte bestätigte, dass er Frau L.________ eine SMS geschrieben habe und auch, dass er gegenüber Herrn F.________ gesagt habe, er hätte einen „Seich“ gemacht (pag. 557 Z. 26-35). Beide Male hätten sich seine Aussagen jedoch auf die angebliche „Schwarzkasse“ der Privatklägerin bezogen; er habe gemeint, „dass wir schon Sachen gemacht haben, die wir nicht hätten tun sollen, wir haben eben in unserer Brauerei nicht alles abgerechnet“ (pag. 557 Z. 27-29). Zudem hätten beide Kunde (Frau L.________ nur „am Anfang“) auch „schwarz“ mit ihm abgerechnet (pag. 179 Z. 146, pag. 557 Z. 29-30 und 33-34). 5.1.2. Konkrete Beweiswürdigung