Als die Solothurn Kantonspolizei F.________, Geschäftsführer der O.________ am 29.10.2013 rechtshilfeweise einvernahm, schilderte dieser, der Beschuldigte habe ihn im Juli angerufen und gesagt, er komme nicht mehr, da er einen „Seich“ gemacht habe (pag. 118 Ziff. 18). Schliesslich macht die Privatklägerschaft noch geltend, der Beschuldigte habe gegenüber AO.________ (Programmierer der Privatklägerin, pag. 540 Z. 30-34) gesagt, dass er stehlen müsse, da er immer knapp bei Kasse gewesen sei (pag. 370). AO.________ wurde allerdings nie einvernommen und auch sonst findet sich diesbezüglich nichts weiter in den Akten.