Die Auskunftsperson L.________, Inhaberin der „AN.________“, sagte anlässlich einer Einvernahme am 10.09.2013 aus, sie habe im Juni 2013 nach einem Treffen mit I.________ den Beschuldigten in einem SMS gefragt, ob die Vorwürfe von I.________ stimmen würden. Der Beschuldigte habe ihr zurückgeschrieben, „dass das stimmen würde und er wisse, dass er das anders hätte machen sollen.“ Aber sie habe nie mit ihm diskutiert, worum es genau gegangen sei resp. was der Beschuldigte „gestohlen habe“ (pag. 106 Z. 40-43, vgl. pag. 370).