Auf die Aussagen kann vollumfänglich abgestellt werden. Erwiesen ist somit, dass am Videoüberwachungssystem manipuliert wurde. Hinweise auf eine mögliche Dritttäterschaft fehlen gänzlich, nicht zuletzt auch, da eigentlich immer nur der Beschuldigte auf den Videoaufnahmen zu sehen ist. Als Urheber für die Manipulationen kommen somit nur der Privatkläger oder der Beschuldigte in Frage, wobei nicht nachvollziehbar wäre, wieso der Privatkläger sich seine eigenen Nachforschungen selbst hätte erschweren sollen. 13.3 Frage nach der Täterschaft des Beschuldigten