dass ein nicht eingeweihter Dritter diese entdeckt hätte, kann aufgrund der Grösse von lediglich 2 mm nahezu ausgeschlossen werden. Interessant erscheint der Kammer auch die Aussage, wonach praktisch jedermann in der Lage sei, das System hinsichtlich des Aufzeichnungsmodus umzuprogrammieren. Gleichzeitig gilt es jedoch zu beachten, dass eben gemäss Aussagen des Zeugen nur der Privatkläger und der Beschuldigte die entsprechenden Administratorenrechte hatten, um sich im System überhaupt erst anzumelden. Sämtliche Aussagen von E.________ imponieren durch ihre Sachlichkeit und Klarheit.